Unwirksame Klausel bei Nachrangdarlehen
Das OLG Hamm hat mit seinem Urteil vom 14.07.2017, Az.: 19 U 104/10, eine Nachrangklausel in den AGB eines Anbieters von Nachrangdarlehen für intransparent und damit für unwirksam erklärt.
Für die Darlehensgeber sind Nachrangdarlehen schon deshalb mit hohen Risiken verbunden, weil deren Forderungen im Insolvenzfall hinter den Ansprüchen erstrangiger Gläubiger bleiben. Die Darlehensgeber können demnach das investiertes Kapital komplett verlieren.
In vielen Fällen wurden die Nachrangigkeit bei den Nachrangdarlehen jedoch nicht rechtswirksam vereinbart. In den AGBs sind sog. Nachrangklauseln zu finden, die den Anforderungen des gesetzlich vorgeschrieben Transparenzgebots gem. § 307 I 2 BGB nicht genügen. Diese Klauseln sind zwingend so zu formulieren, dass der Darlehensgeber das Risiko, das er eingeht, auch vollständig und richtig einschätzen kann. Die Konsequenz aus der Unwirksamkeit der Nachrangklausel ist somit, dass der Rangrücktritt nicht rechtswirksam vereinbart wurde
Zwar verneinte das OLG Hamm eine grundsätzliche Unzulässigkeit von Nachrangdarlehen oder Nachrangklauseln, auch nicht deren Wirksamkeit durch AGB. Die Klauseln müssen jedoch zwingend den Erfordernissen des Transparenzgebots entsprechen. Der Darlehensgeber muss also deutlich erkennen können, welche Rechte er im Verhältnis zu den anderen Gläubigern der Gesellschaft hat.
In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall ließ die Formulierung "Die Forderungen aus dem Nachrangdarlehen treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen die Darlehensnehmerin im Rang zurück" darauf schließen, dass den Nachrangdarlehensgebern selbst die nachrangigen Insolvenzgläubiger vorgehen sollen.
Dazu im Widerspruch dazu heißt es weiter: "Die Forderungen werden im Fall des Insolvenzverfahrens. erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient." Damit wird lediglich der Vorrang der einfachen Insolvenzgläubiger anerkannt. Damit handelt es sich um einen offenkundigen Widerspruch, der nicht aufgelöst und auch nicht durch Auslegung behoben werden kann – somit führt diese Klausel zur Nichtigkeit der entsprechenden Nachrangbestimmungen.
Eine weitere Konsequenz ist, dass der Anbieter der Nachrangdarlehen sogar unter Umständen als erlaubnispflichtiger Finanzdienstleister anzusehen ist. Ihm fehlen jedoch die Genehmigungen für entsprechend Einlagengeschäfte. So könnten eventuell Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wäre auch gegen die Anlagevermittler zu prüfen, denn diese hätten dann ebenfalls im Besitz einer Erlaubnis für die Vermittlung der Einlagengeschäfte sein müssen.
(Artikel vom 22.08.18)
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