Bereitstellungszinsen bei Nichtabruf eines Darlehens unzulässig
Bereitstellungszinsen werden häufig von Banken für nicht genutzte, jedoch bereitgehaltene Darlehen verlangt.
Dies ist oftmals dann der Fall, wenn für einen Eigenheimbau benötigte Baufinanzierungen bereits abgeschlossen (manchmal in Teilen bereits abgerufen) sind, der Kaufvertrag jedoch noch nicht unterzeichnet ist oder Fertigstellungstermine nicht eingehalten werden können. Dann werden für den Teil der Finanzierung, die noch nicht abgerufen wurde, ebenfalls Bereitstellungszinsen verlangt.
Im Durchschnitt beläuft sich die Höhe der derzeit für die Bereitstellung des Darlehens verlangten Zinsen durchschnittlich ca. 0,25 % pro Monat oder 3 % pro Jahr. Da können sich schnell mehrere Tausend Euro anhäufen, je nach Höhe und Dauer des (noch) nicht abgerufenen Kapitals.
Die Thematik der Bereitstellungszinsen ist engmaschig an die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank gebunden. Während die Zinsen für Darlehen vor der Niedrigzinsphase deutlich höher lagen als die Bereitstellungszinsen, ist es nun genau umgekehrt. Und exakt hier liegt das Problem, denn nun verlangt der Darlehensgeber für die Inanspruchnahme des Darlehens weniger Zinsen als für die Bereitstellung – also kostet den Darlehensnehmer die Nebenleistung mehr als die Hauptleistung -
Waren die Zinsen vor der Niedrigzinsphase für das Darlehen in der Regel erheblich höher als der Bereitstellungszins, so ist die derzeitige Situation deswegen rechtlich problematisch, weil der Darlehensnehmer für die eigentliche Hauptleistung – die Inanspruchnahme des Darlehens – heute regelmäßig weniger Zinsen bezahlt als für die Bereitstellungszinsen wegen Nichtinanspruchnahme des Darlehens. Ein äußerst fragwürdiges Konstrukt.
Sicherlich kann die grundsätzliche Bereitstellung eines vereinbarten, meist hohen Kreditbetrags, der in dieser Zeit nicht anderweitig verwenden kann und ihm dadurch Gewinne entgehen, nicht kostenlos erfolgen. Die Höhe der hierfür anfallenden Kosten sollte jedoch keinesfalls die Höhe der Hauptleistung – zur Zeit etwa das Doppelte der Darlehenszinsen - übersteigen.
Da die Kosten, die der Bank für die Bereitstellung des Darlehens entstehen, nicht transparent sind, dürfte eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Bankbedingungen (Nichtabruf des (Teil-)Darlehens) somit eine Benachteiligung des Darlehensnehmers darstellen. Jedenfalls erzielen die Banken bei einer anderweitigen Verwendung des bereitgestellten Darlehens sicherlich keine Rendite von 3 %.
Sollte die Klausel bezüglich der Bereitstellungszinsen unwirksam sein, wären keine Bereitstellungszinsen seitens des Kreditnehmers zu bezahlen..
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(Artikel vom 31.08.18)
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